Ausnahmen setzen voraus, dass ein Umstand eintritt, der vor Fristablauf noch nicht geltend gemacht werden konnte, sei es, dass die Änderung beziehungsweise Erweiterung erst durch das laufende Beschwerdeverfahren veranlasst ist, sei es, dass der Beschwerdeführer die neuen, den bisherigen Streitgegenstand verändernden Tatsachen, auf die sich das neue Begehren stützt, auch bei gehöriger prozessualer Sorgfalt nicht früher hat geltend machen können (MICHAEL MERKER, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich, 1998, § 39, N. 33). Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt sind, ist festzustellen, dass die obge-