Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass kein Anlass besteht, zukünftige Massnahmen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anzuordnen. 5. Zusätzlicher Entscheidantrag Anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert mit 3. Dezember 2020, zu den Akten. In diesem Schreiben ergänzt der Beschwerdeführer den ersten Beschwerdeantrag wie folgt: