11 von 13 somit Teil der Bauherrschaft. Somit ist es zivilrechtlich richtig, den Kanton Aargau und die Stadt Q. in die Sanierungspflicht zu nehmen." Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich die in Frage stehende Baubewilligung – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – als rechtmässig erweist. Die stehenden Wellen würden im Falle ihrer Ausbildung deshalb hinsichtlich der Lärmsituation zwar nachteilige, aus heutiger Sicht jedoch keine widerrechtlichen und sanierungspflichtigen Folgen des Neubauprojekts darstellen.