Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass die erwähnten stehenden Wellen widerrechtliche Folgen des Neubauprojekts darstellen würden. Die Widerrechtlichkeit sei insbesondere auf den Unterabstand zur Kantonsstrasse zurückzuführen. "Für diese Folgen ist das Kollektiv jener Personen verantwortlich, welche durch ihr koordiniertes Zusammenwirken die Entstehung der 'stehenden tieffrequenten Wellen' herbeiführen und welches gleichzeitig die Bauherrschaft des Neubaus bildet. Der Stadtrat streicht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Strassenabstand von 6 Metern zur X-Strasse heraus, dass die Neuparzellierung grundbuchlich noch nicht vollzogen worden sei.