Deshalb ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Lärmbelastung aufgrund der Realisierung des geplanten Bauprojekts über das zulässige Mass hinaus zunimmt. Sollten die stehenden Schallwellen wider Erwarten den Immissionsgrenzwert überschreitenden Lärm verursachen oder wesentlich zu einem übermässigen Gesamtlärm beitragen, so steht dem Beschwerdeführer nach tatsächlicher Feststellung dieses Umstands das Recht zu, Sanierungsmassnahmen zu verlangen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden. Damit entfällt die Notwendigkeit, eine eventuell erforderliche Sanierung schon heute anzuordnen.