Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine bestehende Anlage sanierungsbedürftig ist, sich gemäss Art. 13 Abs. 1 LSV in erster Linie danach beurteilt, ob die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt oder nicht (vgl. BGE 115 Ib 446, E. 3). Wie oben dargestellt wurde, können die stehenden Schallwellen im Falle ihrer Ausbildung nur unbedeutend zu einer Zunahme der Beurteilungspegel beitragen und damit zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen. Deshalb ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Lärmbelastung aufgrund der Realisierung des geplanten Bauprojekts über das zulässige Mass hinaus zunimmt.