Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können jedoch nach Art. 13 Abs. 1 LSV auch Anlagen sanierungsbedürftig sein, die zusammen mit anderen bestehenden Anlagen schädlichen oder lästigen, das heisst den Immissionsgrenzwert überschreitenden Lärm verursachen und wesentlich zum Gesamtlärm beitragen (vgl. BGE 115 Ib 446, E. 3c).