Im vorliegenden Fall steht fest, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte aufgrund des Strassenverkehrslärms bereits heute überschritten sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV sind Sanierungsmassnahmen anzuordnen, falls die Anlage wesentlich zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes beiträgt und soweit die Sanierung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, wobei allerdings die Immissionsgrenzwerte in der Regel nicht überschritten werden sollen. Die Sanierungspflicht der Kantonsstrasse eee besteht somit bereits von Gesetzes wegen.