Der Beschwerdeantrag unter Ziffer 2b lautet wie folgt: "Nimmt die Lärmbelastung als Folge des Neubaus über das zulässige Mass hinaus zu, seien der Kanton Aargau und die Stadt Q. zu verpflichten, die notwendigen Massnahmen zur Dämpfung der Lärmbelastung – speziell zur Verhinderung von sog. stehenden Wellen – auszuführen (zum Beispiel Temporeduktion für schwere Fahrzeuge, Umgestaltung des Neubaus auf dem kantonalen/städtischen Grundstück oder Umgestaltung des Stras-