Unter Ziffer 2a beantragt der Beschwerdeführer, der Kanton Aargau "sei zu verpflichten, die Lärmbelastung vor und nach der Erstellung des Neubaus im Frequenzbereich zwischen 30 und 3'125 Hz durch reale Messungen zu dokumentieren und die Investoren seien zu verpflichten, diese Messungen bis zur nächsten Erneuerung des Strassenbelags zu dulden." Die vom Beschwerdeführer beantragten Messungen sollen jedoch entweder auf der Strasse oder an Häusern von Nachbarn durchgeführt werden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bauherrschaft verpflichtet werden soll, diese Messungen zu dulden.