Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das geplante Gebäude gerade noch den vorgeschriebenen Grenzabstand von 6 m zur nördlichen Nachbarparzelle und 6 m Strassenabstand zur X-Strasse aufweist. Der Grenzabstand von 6 m zur nördlichen Nachbarparzelle stellt dabei den kleinen Grenzabstand dar (vgl. § 6 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Q.). Das bedeutet, dass die Realisierung der in Frage stehenden Massnahmen zwingend zur Verkleinerung des Gebäudevolumens führen würde. Es kann somit nicht von einem relativ geringen Aufwand für die Vermeidung des Entstehens der störenden Schalleffekte gesprochen werden.