Anlässlich dieser Verhandlung gab zudem der Beschwerdeführer an, dass er der Firma L., U., ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben habe, zwecks Abklärung, ob es Möglichkeiten gebe, mit baulichen Massnahmen die befürchteten negativen Folgen zu eliminieren. Gemäss dem Akustiker, M., sei es mit der Umsetzung der Akustikempfehlungen wahrscheinlich möglich, dieses Problem zu eliminieren. Dafür, dass das Problem so gelöst werden könne, gebe es jedoch keine Sicherheit; man könne nicht ausschliessen, dass dieser Effekt trotzdem auftreten würde.