Nach der zweistündigen diesbezüglichen Diskussion wurde festgestellt, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sowohl die Wahrscheinlichkeit des Entstehens von tieffrequentem Dröhnen zwischen Neubau und vorbeifahrenden Lastwagen oder Bussen als auch die Wirkung der in Frage stehenden vorsorglichen Massnahmen einigermassen verlässlich zu beurteilen. Anlässlich dieser Verhandlung gab zudem der Beschwerdeführer an, dass er der Firma L., U., ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben habe, zwecks Abklärung, ob es Möglichkeiten gebe, mit baulichen Massnahmen die befürchteten negativen Folgen zu eliminieren.