gute Architektur für Strassenräume" aus dem Jahr 2016. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Antrag, die Fassade mit hochabsorbierendem Material zu verkleiden. 4.3.2 Es lässt sich feststellen, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich technisch und betrieblich möglich wäre, die Fassade mit Vor- und Rücksprüngen zu gestalten, den Abstand zur Kantonsstrasse zu vergrössern sowie den Neubau um einige Grade schräg zu stellen, um damit eventuell einen weiteren Beitrag zur Lärmverminderung zu leisten. Es steht deshalb zur Diskussion, ob eine entsprechende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre.