Unter Berücksichtigung, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte allein auf den bereits heute bestehenden Strassenlärm zurückzuführen ist und dass die vorliegend in Frage stehenden Lärmbelastungen dazu nur unbedeutend beitragen können, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 USG auf den vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Mit der Verschärfung der Emissionsbegrenzungen kann die aktuell bestehende und durch den Strassenlärm verursachte schädliche beziehungsweise lästige Situation nicht behoben werden.