Wie bereits erwähnt, sind bei den Liegenschaften, die auf der gegenüberliegenden Seite der X-Strasse liegen, die Immissionsgrenzwerte mit dem aktuellen Strassenverkehrslärm bereits heute sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten. Unter Berücksichtigung, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte allein auf den bereits heute bestehenden Strassenlärm zurückzuführen ist und dass die vorliegend in Frage stehenden Lärmbelastungen dazu nur unbedeutend beitragen können, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 USG auf den vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.