Nach Art. 11 Abs. 3 USG darf die Grenze der Schädlichkeit beziehungsweise der Lästigkeit auch beim Zusammenwirken mehrerer (gleichartiger) Lärm emittierender Anlagen nicht überschritten werden. Die aus der Geltung der Immissionsgrenzwerte resultierende Beschränkung gilt jedoch nicht einseitig zulasten von neuen Anlagen (BGE 118 Ib 26, E. 5d = URP 1992 236; N 39a zu Art. 11). Wie bereits erwähnt, sind bei den Liegenschaften, die auf der gegenüberliegenden Seite der X-Strasse liegen, die Immissionsgrenzwerte mit dem aktuellen Strassenverkehrslärm bereits heute sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten.