Emissionsbegrenzungen werden nach Art. 11 Abs. 3 USG verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Die Verschärfung geht im Prinzip so weit, dass keine übermässigen Immissionen mehr auftreten. Die Grenze der Schädlichkeit beziehungsweise Lästigkeit wird durch die Immissionsgrenzwerte festgelegt (vgl. W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., Art. 11, NN. 15f.). Liegen die Immissionen deutlich unterhalb der durch die Immissionsgrenzwerte markierten Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit, so kommt (nur) die erste, vorsorgliche Massnahmen-Stufe zum Zug nach Art.