25 Abs. 1 USG wird dennoch Rechnung getragen, indem in Fällen, in welchen die Planungswerte eingehalten sind, zusätzliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517, E. 5a). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 2 USG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 4.2.3