a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996 in URP 1997 S. 35 E. 3b mit Hinweisen; KLAUS A. VALLENDER/RETO MORELL, Umweltrecht, Bern 1997, S. 133 Rz. 30 und S. 247 Rz. 26). Dem Vorsorgecharakter von Art. 25 Abs. 1 USG wird dennoch Rechnung getragen, indem in Fällen, in welchen die Planungswerte eingehalten sind, zusätzliche Massnahmen nach Art.