Zwar dient die in Art. 25 Abs. 1 USG vorgesehene Begrenzung der von einer einzelnen Anlage erzeugten Immissionen auf ein Mass, das zu keiner Überschreitung der Planungswerte führt, ebenfalls der Vorsorge. Diese Begrenzung tritt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Stelle der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sondern als Ergänzung zu dieser hinzu (BGE 124 II 517, E. 4b = URP 1998 728; Urteil des Bundesgerichts in URP