Zusammenfassend lässt sich zunächst feststellen, dass die stehenden Schallwellen im Falle ihrer Ausbildung zwischen dem geplanten Neubau und den vorbeifahrenden Lastwagen oder Bussen zu keiner Überschreitung der Planungswerte in der Umgebung führen werden. Art. 25 USG ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 4.2.2