Des Weiteren führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 erneut aus, dass es falsch sei, die Grenzwerte in dB(A) festzulegen. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die LSV als Mass für die Störungswirkung des beurteilten Lärms den Beurteilungspegel Lr vorschreibt, der in dB(A) ausgedrückt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 sowie Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Die Darstellung der Lautstärke erfolgt durch energetische Addition der spektralen Komponenten (Frequenzbänder), wobei die Letzteren in Ableitung der jeweiligen Ohrempfindlichkeit gewichtet in das Endergebnis einfliessen.