Die Belastungsgrenzwerte sind für den Strassenlärm im Anhang 3 LSV festgelegt. Die Vollzugsbehörde hat die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand dieser Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Art. 15 USG ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.