6 von 13 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG beurteilt, wonach die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 25 USG auch für Anlagen, für welche die Anhänge der LSV keine Belastungsgrenzwerte enthalten (BGE 123 II 325, E. 4c).