Im Schreiben vom 3. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, sofern eine Quantifizierung in Dezibel vorgenommen werde, müsse das tieffrequente Dröhnen so eingerechnet werden, dass die Modellierung den Anforderungen von Art. 15 USG genüge. Dies werde in der Regel durch Korrekturfaktoren bewerkstelligt. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass wenn Belastungsgrenzwerte fehlen, die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen gemäss Art. 40