Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Wie bereits erwähnt, sind heute bei den Liegenschaften, die auf der gegenüberliegenden (südlichen) Seite der X-Strasse liegen, die geltenden Immissionsgrenzwerte bereits überschritten. Für die Prüfung, ob der vorliegende Fall in den Geltungsbereich von Art. 25 USG fällt, spielt dies jedoch keine Rolle, da Art. 25 USG erst dann anwendbar ist, wenn die durch die in Frage stehende Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen zu einer Überschreitung der Planungswerte in der Umgebung führen.