25 N. 38) ist in diesen Fällen die reflektierende Baute die Urheberin des nachteilig veränderten Schalls und stellt insoweit eine lärmerzeugende Anlage dar. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, nach dem Vorsorgeprinzip, welches in Art. 1 Abs. 2 USG festgelegt ist, frühzeitig zu begrenzen sind und dass dem Vorsorgeprinzip der Gedanke der Prävention zugrunde liegt, ist festzuhalten, dass die geplante Baute eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 11 beziehungsweise 25 USG darstellt und die Bestimmungen über die Begrenzung von Emissionen auf den vorliegenden Fall somit anwendbar sind. 4.2 4.2.1