Gestützt auf die soeben zitierten Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU lässt sich zusammenfassend feststellen, dass im vorliegenden Fall mit der möglichen Ausbildung stehender Wellen die Bildung neuer Töne nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern kann eine nachteilige Veränderung des Klangcharakters entstehen. Gemäss den oben erwähnten Ausführungen im Kommentar zum USG (Art. 25 N. 38) ist in diesen Fällen die reflektierende Baute die Urheberin des nachteilig veränderten Schalls und stellt insoweit eine lärmerzeugende Anlage dar.