25 Abs. 1 und 2 USG anwendbar (vgl. dazu W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., Art. 25, N. 38). Es stellt sich somit die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine vergleichbare Situation handelt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. Juli 2020 führte die Abteilung für Umwelt BVU diesbezüglich Folgendes aus: