Der Stadtrat Q. übersieht jedoch dabei, dass eine andere Beurteilung am Platz ist, wo Reflexionen eine nachteilige Veränderung des Klangcharakters des reflektierten Schalls bewirken. Gemäss der Lehre können zum Beispiel Fassaden, die mit bestimmten Wellblechprofilen verkleidet sind, den reflektierten Lärm von Schiessanlagen oder Strassen so verändern, dass ein hoher, als unangenehm empfundener Pfeifton entsteht. In diesen Fällen ist die reflektierende Baute die Urheberin des nachteilig veränderten Schalls und stellt insoweit eine Lärm erzeugende Anlage dar, auf welche die Bestimmungen über die Begrenzung von Emissionen zur Anwendung kommen.