Urteil des Bundesgerichts vom 19.3.1996, E. 3b, Hinweis in Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996 680). Gestützt darauf führt der Stadtrat Q. in der vorliegend umstrittenen Baubewilligung aus, dass die Bauherrschaft nicht Verursacherin des Lärms der Kantonsstrasse sei und daher mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht verpflichtet werden könne, Massnahmen zur Reduktion des Lärms seitens der Kantonsstrasse zu ergreifen.