4 von 13 dadurch in der Umgebung zusätzliche Immissionen verursachen wird. Gemäss Lehre und Praxis kommt das Lärmschutzrecht auf die geplante Baute jedoch grundsätzlich nicht zur Anwendung, da sie nicht die eigentliche Verursacherin des Strassenlärms ist. Der Bauherrschaft erwachsen aus dem USG auch dann keine besonderen Pflichten, wenn die Reflexionen auf benachbarten Grundstücken zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen (vgl. dazu ROBERT W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., Art. 25 N. 37; Urteil des Bundesgerichts vom 19.3.1996, E. 3b, Hinweis in Umweltrecht in der Praxis [