11 N. 15). Als Anlage bezeichnet das Gesetz Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen (Art. 7 Abs. 7 USG), welche Emissionen erzeugen (Art. 7 Abs. 1 und 2 USG, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die geplante Baute als eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 11 USG beziehungsweise Art. 7 LSV und Art. 25 USG zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, grenzt das Bauvorhaben an die Kantonsstrasse eee. Es handelt sich dabei um eine stark befahrene Strasse (durchschnittlicher Tagesverkehr 24'776).