Art. 11 USG gilt laut Abs. 1 einzig für Einwirkungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, das heisst für jenen Teilbereich des USG, der unter dem Begriff "Immissionsschutz" zusammengefasst werden kann. Alle diese Einwirkungen fallen gemäss Art. 7 Abs. 1 USG nur insoweit in den Geltungsbereich des Immissionsschutzes, als sie durch den Bau oder den Betrieb von Anlagen verursacht werden (vgl. ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN; Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, inkl. gebundener Ergänzungsband 2011 [fortan: Kommentar zum USG], Art. 11 N. 15).