Auch nach Realisierung des Strassenbauprojekts ist der ab Strassenparzelle (und nicht ab Fahrbahnrand) zu messende Strassenabstand eingehalten, wenn die Parzellengrenze zwischen der Strassenparzelle und der Bauparzelle nicht durch eine Landabtretung an die Strassenparzelle verschoben wird. Der Strassenabstand dient zum einen der Verkehrssicherheit und hat eine gesundheitspolizeiliche Funktion, zum anderen soll er den Planungsspielraum erhalten und schliesslich die Landerwerbsmöglichkeiten für die Bedürfnisse des zukünftigen Verkehrs sichern. Es muss deshalb grundsätzlich bei jedem Bauprojekt, das an eine Kantonsstrasse grenzt, damit gerechnet werden, dass dieses Bauvorhaben in Zu-