Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, weist das geplante Bauvorhaben gemäss heutiger Situation einen Grenzabstand von 6 m zur Strassenparzelle der Kantonsstrasse 269 auf. Somit ist der gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG zur Kantonsstrasse geforderte Abstand von 6 m im massgeblichen Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung eingehalten. Auch nach Realisierung des Strassenbauprojekts ist der ab Strassenparzelle (und nicht ab Fahrbahnrand) zu messende Strassenabstand eingehalten, wenn die Parzellengrenze zwischen der Strassenparzelle und der Bauparzelle nicht durch eine Landabtretung an die Strassenparzelle verschoben wird.