Gemäss der Auskunft der Abteilung Tiefbau BVU wurde eine entsprechende Mutation zugunsten der Strassenparzelle nicht durchgeführt, da sowohl die Strassenparzelle als auch die vom Strassenprojekt teilweise beanspruchte Parzelle ccc bereits im Eigentum des Kantons stehen. Der Abstand des geplanten Bauvorhabens zur Fahrbahn wird sich nach der Realisierung des genannten Strassenbauprojekts auf 2,50 m reduzieren. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass das Bauprojekt den gesetzlichen Strassenabstand massiv unterschreitet.