Gemäss § 111 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 müssen Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m einhalten. Den Akten ist zu entnehmen, dass das geplante Bauvorhaben gemäss heutiger Situation einen Grenzabstand von 6 m zur Strassenparzelle der Kantonsstrasse eee aufweist. Somit ist der gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG zur Kantonsstrasse geforderte Abstand von 6 m eingehalten. Den Akten ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ein genehmigtes Projekt betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse eee vorliegt, welches in den nächsten Jahren zur Ausführung kommen wird.