Sie bilde Teil einer stadtinternen Abklärung zur Überbaubarkeit der Parzelle sowie zu einer allfälligen Abgabe der Parzelle im Baurecht oder einer Veräusserung. Zudem bringt der Stadtrat Q. vor, dass diese Abklärungen seit mindestens 15 Jahren bestehen würden und in diesem Rahmen immer wieder Gutachten und Studien durch die Stadt in Auftrag gegeben worden seien, welche ebenfalls keinerlei rechtliche oder tatsächliche Aussenwirkung zu entfalten vermögen. Dieses Richtprojekt besitze keinerlei rechtliche Wirkung, auch keine behördenverbindliche. Dieser Schlussfolgerung des Stadtrats ist beizupflichten. Daher kann keine Rechtsverletzung darin erblickt werden, wenn das in Frage stehende