Andererseits ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er gestützt auf die genannten Äusserungen von I. eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskünfte beziehungsweise Zusicherungen von I. vermögen deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern. 2 von 13 3. Kantonsstrassenabstand 3.1