Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Einerseits stellen die erwähnten Äusserungen von I. keine genügende Vertrauensgrundlage dar, da sie sich auf die Lärm- Problematik auf der X-Strasse im Allgemeinen und nicht auf das vorliegende Bauprojekt oder zumindest auf die Überbauung der betroffenen Bauparzellen beziehen. Andererseits ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er gestützt auf die genannten Äusserungen von I. eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat.