Als mögliche Lärmschutzmassnahmen nannte er Tempo 30, die Strassensanierung und die Abdämmung der grossen Betonwände, "die zum Teil bis 2 Meter überhöht sind". Ob die angefochtene Baubewilligung im Widerspruch zu diesen Äusserungen steht, muss im vorliegenden Entscheid nicht ermittelt werden, da sie nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauprojekt erfolgten und somit keine Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall bilden. Möchte der Beschwerdeführer das Vertrauensschutzprinzip geltend machen, kann ihm nicht gefolgt werden, da nicht jede behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage darstellt.