Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu beachten, dass der Regierungsrat gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 an die Beschwerdebegehren nicht gebunden ist. Erweist sich das umstrittene Bauvorhaben als nicht rechtskonform, hebt der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet entweder in der Sache selbst oder weist diese zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurück (§ 49 VRPG). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben, infolge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel, als rechtswidrig erweist.