Dabei stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die Lärmschutzvorschriften. Darüber hinaus bringt er vor, dass das Bauprojekt ein rechtswidriges Bauvorhaben darstelle, da es einerseits gegen die Zusicherungen des Stadtammanns vom 26. März 2014 verstosse sowie vom Richtprojekt F. abweiche und andererseits den gesetzlichen Strassenabstand von 6 m zur Kantonsstrasse eee (X-Strasse) nicht aufweise.