Obschon die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gegenüber dem Gemeinderat als zu einem Drittel obsiegend zu bezeichnen ist, wird ihr infolge Verrechnung der Quoten keine Parteientschädigung ausgerichtet (AGVE 2012, S. 223 ff.; AGVE 2009, S. 279 f.). Materiell würde sie zu zwei Drittel unterliegen. Da die beigeladene E., R., sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, trägt sie keine Kosten (§ 12 Abs. 3 VRPG). 3.2 Die Parteikosten sind gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT) vom 10. November 1987 zu bestimmen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.