Diesbezüglich ist somit vom Unterliegerprinzip abzuweichen beziehungsweise der begangene erhebliche Verfahrensfehler des Gemeinderats ist mit einem Drittel zu berücksichtigen. Entsprechend haben die Beschwerdeführerin zwei Drittel und der Gemeinderat ein Drittel der Verfahrenskosten zu tragen. Im gleichen Verhältnis sind die Parteikosten der voll obsiegenden Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin und vom Gemeinderat zu tragen.