Nach den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde materiell nicht durchgedrungen. Sie ist deshalb bei den Kosten als unterliegende Partei zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin dringt hingegen mit ihrem Anliegen voll durch und ist als obsiegende Partei zu betrachten.