Da sich der Sachverhalt ausreichend sicher aus den Akten, den öffentlich zugänglichen Plänen (aargauisches Geoportal) und sonstigen Hilfsmitteln (Google-Streetview) bestimmen lässt, kann im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Er würde zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen führen (zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung: vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). 3. 3.1 Da der Gemeinderat das Baugesuch wegen des fehlenden rechtskräftigen Gestaltungsplans abweisen durfte, ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.