Angesichts des Umstands, dass der Gemeinderat gemäss § 6 Abs. 7 BNO im Rahmen von Gestaltungsplänen bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen kann, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, bietet der Weg über den Gestaltungsplan auch für die Beschwerdeführerin die Chance, in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin und der Gemeinde, die als Infrastrukturanlage zu qualifizierende Antennenanlage auf einem entsprechend höher ausgestalteten Gebäude zu errichten. 2.4